Bekanntmachung
im Rahmen der Beantragung der wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß § 8 WHG für eine Grundwasserentnahme aus den Förderbrunnen der Vossko GmbH & Co. KG, Ostbevern in der Gemeinde Ostbevern, Gemarkung Ostbevern, Flur 35, Flurstücke 105, 106, 107 und 108
Die geplante Grundwasserentnahme soll mit folgenden Mengen erfolgen:
60 m³/Stunde
1.400 m³/Tag
320.000 m³/Jahr
Da ein Zutage fördern von Grundwasser mit einem jährlichen Volumen an Wasser von 320.000 m³ beantragt worden ist, ist für das oben genannte Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach dem UVPG vorzunehmen (§§ 5, 7 und 9 UVPG). Diese ist ab einer Entnahmemenge von 100.000 m³ jährlich erforderlich (§ 1 Absatz 1 Nummer 1 und Anlage 1 Ziffer 13.3 UVPG).
Die überschlägige Vorprüfung des Einzelfalls vom 16.02.2024 (§§ 7 und 9 UVPG und § 1 Abs. 1 UVPG NRW) des geplanten Vorhabens durch die zuständige Untere Wasserbehörde des Kreises Warendorf hatte zum Ergebnis, dass das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zumindest hinsichtlich der Schutzgüter Pflanzen, Boden und Landschaft haben kann. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist verpflichtend durchzuführen.
Die Feststellung der UVP-Pflicht wird hiermit öffentlich bekannt gegeben (s. § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 UVPG).
Eine Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte bereits mit der Auslegung der Unterlagen am 07.01.2026. Im laufenden Erlaubnisverfahren mussten jedoch vor Abschluss der Öffentlichkeitsbeteiligung die Unterlagen geändert werden, da der zunächst erteilte Befreiungsbescheid nach § 67 BNatSchG erneut erteilt werden musste. Außerdem musste der UVP-Bericht geändert werden. Die Änderung beschränkt sich auf den nachrichtlichen Hinweis hinsichtlich der Befreiung nach § 67 BNatSchG (S. 29 des UVP-Berichtes).
Nach § 22 UVPG ist aufgrund der geänderten Unterlagen eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit erforderlich.
Folgende Unterlagen werden öffentlich zugänglich gemacht und zur Einsicht ausgelegt:
1. Erlaubnisantrag gemäß § 8 WHG
2. Gutachten „Aquanta Hydrogeologie“ – Berechnung der Grundwasser-Neubildung
3. UVP-Bericht
4. Landwirtschaftliches Gutachten
5. Forstliche Beweissicherung
6. Landschaftspflegerischer Begleitplan
7. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
8. Befreiung nach § 67 BNatSchG
Das Grundwasser soll aus den vorhandenen Vertikalbrunnen mit den oben genannten Maximalmengen entnommen werden, um es zur Lebensmittelproduktion und im Wesentlichen zu Kühlzwecken und zur Reinigung der Produktionsanlagen am Standort der Vossko GmbH & Co. KG zu gebrauchen.
Der Antrag mit allen Gutachten, Plänen und weiteren Nachweisen bzw. Unterlagen (s. o.), aus dem sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, sowie die Unterlagen zur Umweltverträglichkeitsuntersuchung des Vorhabens werden auf den Homepages der Gemeinde Ostbevern und der Stadt Warendorf zugänglich gemacht.
Die Unterlagen können auf folgender Internetseite der Gemeinde Ostbevern eingesehen werden:
https://www.ostbevern.de/rathaus/aktuelles/bekanntmachungen.html
Die o. g. Unterlagen liegen im Rathaus der Gemeinde Ostbevern, Fachbereich III 2. OG Raum 219, Am Rathaus 1, 48346 Ostbevern während der Dienststunden
montags – freitags 08:00 – 12:00 Uhr
montags und dienstags 14:00 – 16:00 Uhr
donnerstags 14:00 – 18:00 Uhr
zu jedermanns Einsicht aus.
Die Auslegung der Unterlagen erfolgt für einen Monat und zwar in der Zeit vom 08.06.2026 bis 08.07.2026.
Die o. g. Unterlagen liegen für den Zeitraum, der oben genannt ist, ebenfalls beim Landrat des Kreises Warendorf - Amt für Umweltschutz und Straßenbau - Waldenburger Straße 2, 48231 Warendorf, Raum E2.110 oder E2.118 während der Dienststunden aus.
dienstags – freitags 08:00 – 12:00 Uhr
dienstags– donnerstags 14:00 – 16:00 Uhr
terminliche Absprache möglich unter der Telefonnummer 02581/53 6610
Die betroffene Öffentlichkeit kann sich im Rahmen der Beteiligung schriftlich oder zur Niederschrift (zu den genannten Zeiten) beim Landrat des Kreises Warendorf - Amt für Umweltschutz und Straßenbau - Waldenburger Straße 2, 48231 Warendorf, Raum E2.110 oder E2.118 äußern. Es kann auch die elektronische Form gem. § 3a Abs. 2, 3 VwVfG genutzt werden.
Für die Bearbeitung der Einwendungen sind Vor- und Nachname, Anschrift und soweit möglich eine E-Mail-Adresse anzugeben.
Die Äußerungsfrist endet einen Monat nach Ablauf der Frist für die Auslegung der Unterlagen, also am 10.08.2026
Im Rahmen des ersten Beteiligungsverfahrens eingereichte Einwendungen müssen nicht erneut eingereicht werden. Sie werden als rechtzeitig eingereicht behandelt.
Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen werden in einem Erörterungstermin behandelt (§ 73 Absatz 6 VwVfG)
Etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Absatz 4 Satz 5 VwVfG (anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigungen) sind bei der o. g. Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen
Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.
Die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellung-nahmen abgegeben haben, können von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Rechtsgrundlagen:
WHG Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes
UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
UVPG NRW Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Nordrhein-Westfalen - Landesumweltverträglichkeitsgesetz
BNatSchG Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege - Bundesnaturschutzgesetz
VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz
In den geltenden Fassungen
