Anfang Februar 2025 werden die Abgabenbescheide für das Jahr 2025 zugestellt. Die Grundsteuer wird darin in diesem Jahr aufgrund der neuen Bewertung (Hauptfeststellung des Finanzamtes zum Zeitpunkt 01.01.2022) neu berechnet. Damit wurden die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Urteil vom 10.04.2018 umgesetzt.
Die Grundlagen für die festgesetzte Grundsteuer 2025 ergeben sich aus zwei Bescheiden, die bereits vor einiger Zeit (seit dem 01.07.2022) zugegangen sind. Diese Bescheide wurden vom zuständigen Finanzamt erlassen.
Es handelt sich dabei um
1. den Bescheid zur Feststellung des Grundsteuerwertes auf den 01.01.2022 (vorher Einheitswertbescheid). Der Grundsteuerwert wurde aufgrund des Bodenrichtwertes sowie der statistisch ermittelten Nettokaltmiete ermittelt.
2. den Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages auf den 01.01.2025. Hier wird der Grundstückswert mit einer Steuermesszahl, die gesetzlich festgelegt wird, multipliziert. Daraus ergibt sich der Grundsteuermessbetrag.
Beides sind sogenannte Grundlagenbescheide, die für die Gemeinde bindend sind. Einwendungen gegen den Grundsteuerwert und/oder den Grundsteuermessbetrag sind daher direkt an das zuständige Finanzamt zu richten. Sollten Einspruch gegen einen oder beide Grundlagenbescheide des Finanzamtes eingelegt worden sein, bleibt die Wirksamkeit des Grundsteuerbescheides hiervon unberührt. Die Grundsteuer ist weiterhin an die Stadt Warendorf zu zahlen, bis das Finanzamt über den Einspruch entschieden hat. Eine Aussetzung der Vollziehung erfolgt nicht.
Der Grundsteuermessbetrag ab 2025 ist per Datenaustausch vom Finanzamt an das Steueramt der Stadt Warendorf übermittelt worden und bildet die Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer 2025. Für den Grundsteuerbescheid ist dann der Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz der Stadt Warendorf multipliziert worden. Die Hebesätze für die Stadt Warendorf wurden am 19.12.2024 vom Rat der Stadt Warendorf beschlossen.
Hebesätze | 2025 | 2024 |
Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitz) | 344% | 308% |
Grundsteuer B (bebauter oder unbebauter Grundbesitz, gewerblich oder zu Wohnzwecken genutzter Grundbesitz | 639% | 535% |
Bei der Berechnung der Hebesätze war das vorgegebene Ziel, möglichst insgesamt das gleiche Grundsteuervolumen wie aus dem Jahr 2024 zu erreichen. Diese Aufkommensneutralität bezieht sich allerdings nur auf das Grundsteuervolumen der Stadt Warendorf insgesamt. Sie bedeutet nicht, dass die individuell zu zahlender Grundsteuer identisch mit dem Vorjahr und damit dem Altverfahren ist.
Beispiel Berechnung Grundsteuer für ein Einfamilienhaus:
- Grundsteuerwert (wird vom Finanzamt festgesetzt): 217.200 Euro
- Steuermesszahl (wird gesetzlich festgelegt) 0,00031
- Hebesätze der Stadt Warendorf (vom Rat beschlossen)
Grundsteuer A 344 %
Grundsteuer B 639 %
Grundsteuerwert 217.200 x 0,00031 = 67,33 € Steuermessbetrag
Berechnung Grundsteuer B:
67,33 x 639 % = 430,24 € zu zahlender Grundsteuer
Weitere grundlegende Informationen gibt es unter:
https://www.finanzverwaltung.nrw.de/Grundsteuerreform
Bei Fragen zum Grundsteuerwert und Grundsteuermessbetrag:
Hotline Finanzamt: 02581/ 924-1959:
Anfragen an das Finanzamt können auch über das Elster-Portal gestellt werden.