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Baugenehmigungsverfahren

Beschreibung

Die Errichtung und Änderung von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen ist grundsätzlich genehmigungspflichtig. Vor Baubeginn ist von der Bauherrin/dem Bauherren bei der Bauordnungsbehörde durch eine bauvorlageberechtigte Person (Architekt/Planer) ein entsprechender Bauantrag einzureichen. Erst nach erteilter Baugenehmigung darf mit dem Bau begonnen werden. Die Antragsunterlagen sind in dreifacher Ausfertigung einzureichen.(Wichtiger Hinweis: Handelt es sich dabei um denkmalgeschützte Gebäude sind die Antragsunterlagen fünf-fach einzureichen)
Bei allen Bauanträgen für gewerbliche und landwirtschaftliche Vorhaben ist die Vorlage einer Betriebsbeschreibung für die geplante Nutzung erforderlich. Die Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Baugenehmigung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Geltungsdauer der Baugenehmigung kann auf schriftlichen Antrag um jeweils ein Jahr verlängert werden. Der Baubeginn ist rechtzeitig vorher anzuzeigen.

Lebenslage(n) Haus bauen | kaufen | modernisieren
Nutzer/-in Bauherren
Formular(e) Bauantrag, Antrag auf Vorbescheid § 65 BauO NRW 2018
Bauantrag, vereinfachtes Verfahren
Referenzielle Baugenehmigung
Freistellungsverfahren
Antrag auf Abweichung, Ausnahme und Befreiung
Bauantrag Werbeanlage
Betriebsbeschreibung Gewerbe
Betriebsbeschreibung Land- und Forstwirtschaft
Bauantrag für Sonderbauten
Baubeschreibung
Hinweise zur Datenverarbeitung nach der Datenschutz-Grundverordnung - Bauordnung
Mitarbeiter/-innen Dargel, Jonas
,
Issing, Markus
von Oy, Carl
Gesetze und Verordnungen

Bauordnung NRW

Gebührengesetz NRW

Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW

Team(s) Bauordnung

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