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Freistellungsverfahren

Beschreibung

Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes bedürfen die Errichtung oder Änderung von Wohngebäuden mittlerer und geringer Höhe einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen bei Erfüllung aller Vorgaben aus dem jeweiligen Bebauungsplan keiner Baugenehmigung. Im Wege der Freistellung (§ 67 BauO NRW) sind der Gemeinde gleichwohl Bauvorlagen vor Beginn der geplanten Baumaßnahmen einzureichen. Die Gemeinde kann ggflls. die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens verlangen.

Lebenslage(n) Haus bauen | kaufen | modernisieren
Nutzer/-in Bauherren
Formular(e) Freistellungsverfahren
Hinweise zur Datenverarbeitung nach der Datenschutz-Grundverordnung - Bauordnung
Mitarbeiter/-innen Dargel, Jonas
,
Issing, Markus
von Oy, Carl
Gesetze und Verordnungen

Bauordnung NRW

Team(s) Bauordnung

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