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Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot
Beschreibung | Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5t und Anhänger hinter Lkw (unabhängig vom Gewicht) dürfen an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 0:00 Uhr bis 22:00 Uhr nicht fahren. Von diesem Fahrverbot ausgenommen sind insbesondere
Allerdings kann die Straßenverkehrsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmegenehmigungen für die Durchführung von dringenden Transporten erteilen. Hierfür ist ebenfalls das Straßenverkehrsamt zuständig. |
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Gebühren | 10,20€ bis 767,00€ |
Lebenslage(n) | Straßenverkehr |
Nutzer/-in | Autofahrer Unternehmer | Gewerbetreibende |
Formular(e) | Hinweise zur Datenverarbeitung nach der Datenschutz-Grundverordnung - Erlaubnisse nach der Straßenverkehrsordnung Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot |
Mitarbeiter/-innen | Wuttke, Benedikt Harbecke, Sabrina |
Gesetze und Verordnungen | §30 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung |
Team(s) | Straßenverkehr |