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Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung
Beschreibung | Leistungsberechtigt sind nach § 41 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Zwölfter Teil (SGB XII.), 4. Kapitel ältere und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Menschen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen beschaffen können. |
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Lebenslage(n) | soziale Notlage |
Formular(e) | Hinweise zur Datenverarbeitung nach der Datenschutz-Grundverordnung - Sozialhilfe |
benötigte Unterlagen | Einkommensnachweise Nachweise über Miete, Nebenkosten, Heizkosten Wohngeldbescheid Versicherungsnachweise besondere Aufwendungen Sparbücher |
Mitarbeiter/-innen | Mareczek, Frank Jürgens, Maria Löwen, Eugen Rose, Anja |
Gesetze und Verordnungen | |
Team(s) | Soziales |