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Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung

Beschreibung

Leistungsberechtigt sind nach § 41 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Zwölfter Teil (SGB XII.), 4. Kapitel ältere und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Menschen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen beschaffen können.
Diesen Personen ist auf Antrag Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu leisten.
Bei der Berechnung des Anspruches werden die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung berücksichtigt; ferner wird ein gesetzlich festgelegter Regelbetrag addiert und, sofern die bedürftige Person einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „G“ besitzt, auch ein Mehrbedarf anerkannt.
Müssen Beiträge zu einer freiwilligen Krankenversicherung entrichtet werden, so können auch diese als Bedarf in der Berechnung für Grundsicherungsleistungen berücksichtigt werden.
Das möglicherweise vorhandene Einkommen wie z. B. eine Altersrente oder eine Erwerbsminderungsrente wird, bereinigt um angemessene Versicherungsbeiträge zur Hausrat- oder Privathaftpflichtversicherung, von dem Bedarf in Abzug gebracht.
Der nicht durch Einkommen sichergestellte Bedarf wird durch Grundsicherungsleistungen abgedeckt, es sei denn, ein möglicher Anspruch auf Wohngeld wäre höher.

Lebenslage(n) soziale Notlage
Formular(e) Hinweise zur Datenverarbeitung nach der Datenschutz-Grundverordnung - Sozialhilfe
benötigte Unterlagen Einkommensnachweise
Nachweise über Miete, Nebenkosten, Heizkosten
Wohngeldbescheid
Versicherungsnachweise
besondere Aufwendungen
Sparbücher
Mitarbeiter/-innen ,
Jürgens, Maria
Löwen, Eugen
Rose, Anja
Krieg, Marius
Gesetze und Verordnungen

Sozialgesetzbuch, XII. Buch

Team(s) Soziales

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