Beschreibung |
Leistungsberechtigt sind nach § 1 AsylbLG Personen, die folgenden Aufenthaltsstatus besitzen: - Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz - Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 AufenthG, wegen Krieg im Heimatland - Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs: 4 Satz 1, Abs. 4 a oder Abs. 5 AufenthG - Duldung nach § 60a AufenthG Weiterhin Personen, die - Vollziehbar ausreisepflichtig sind - Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der vorstehend genannten Personen - Folgeantragsteller nach § 71 Asylverfahrensgesetz - Zweitantragsteller nach § 71 a Asylverfahrensgesetz Bei der Berechnung des Anspruches werden die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung berücksichtigt; ferner wird ein gesetzlich festgelegter Regelbetrag (je nach Aufenthaltsdauer und Hilfebezugsdauer) addiert. In Einzelfällen sind auch Mehrbedarfszuschläge möglich. Müssen Beiträge zu einer freiwilligen Krankenversicherung entrichtet werden, so können auch diese als Bedarf in der Berechnung für Grundsicherungsleistungen berücksichtigt werden. Sofern kein Krankenversicherungsschutz besteht, kann im Bedarfsfall Krankenhilfe durch das Sachgebiet Soziales erbracht werden. Das möglicherweise vorhandene Einkommen wie z. B. Lohn, Kindergeld, Arbeitslosengeld I etc. wird, bereinigt um angemessene Versicherungsbeiträge zur Hausrat- oder Privathaftpflichtversicherung, von dem Bedarf in Abzug gebracht. Der nicht durch Einkommen sichergestellte Bedarf wird durch Hilfe zum Lebensunterhalt abgedeckt, es sei denn, ein möglicher Anspruch auf Wohngeld wäre höher. |