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Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungen

Beschreibung

Leistungsberechtigt sind nach § 1 AsylbLG Personen, die folgenden Aufenthaltsstatus besitzen:
- Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz
- Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 AufenthG, wegen Krieg im Heimatland
- Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs: 4 Satz 1, Abs. 4 a oder Abs. 5 AufenthG
- Duldung nach § 60a AufenthG
Weiterhin Personen, die
- Vollziehbar ausreisepflichtig sind
- Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der vorstehend genannten Personen
- Folgeantragsteller nach § 71 Asylverfahrensgesetz
- Zweitantragsteller nach § 71 a Asylverfahrensgesetz
Bei der Berechnung des Anspruches werden die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung berücksichtigt; ferner wird ein gesetzlich festgelegter Regelbetrag (je nach Aufenthaltsdauer und Hilfebezugsdauer) addiert.
In Einzelfällen sind auch Mehrbedarfszuschläge möglich.
Müssen Beiträge zu einer freiwilligen Krankenversicherung entrichtet werden, so können auch diese als Bedarf in der Berechnung für Grundsicherungsleistungen berücksichtigt werden.
Sofern kein Krankenversicherungsschutz besteht, kann im Bedarfsfall Krankenhilfe durch das Sachgebiet Soziales erbracht werden.
Das möglicherweise vorhandene Einkommen wie z. B. Lohn, Kindergeld, Arbeitslosengeld I etc. wird, bereinigt um angemessene Versicherungsbeiträge zur Hausrat- oder Privathaftpflichtversicherung, von dem Bedarf in Abzug gebracht.
Der nicht durch Einkommen sichergestellte Bedarf wird durch Hilfe zum Lebensunterhalt abgedeckt, es sei denn, ein möglicher Anspruch auf Wohngeld wäre höher.

Lebenslage(n) soziale Notlage
Nutzer/-in Ausländer | Migranten
Formular(e) Hinweise zur Datenverarbeitung nach der Datenschutz-Grundverordnung - Asylbewerberleistungen
Mitarbeiter/-innen Mundmann, Thomas
Franke, Sandra
Fröse, Anna
Palfner, Michael
Gesetze und Verordnungen

Asylbewerberleistungsgesetz

Aufenthaltsgesetz

Team(s) Soziales

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