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Gewerbeangelegenheiten
Beschreibung | Wer darf ein Gewerbe anmelden? Nach § 1 der Gewerbeordnung ist der Betrieb eines Gewerbes jedermann gestattet, soweit nicht durch die Gewerbeordnung Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind (Grundsatz der Gewerbefreiheit). Was muss beim Gewerbeamt angezeigt werden? Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dieses der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das gleiche gilt, wenn eine Namensänderung vorliegt, wenn der Betrieb verlegt wird, der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbetreibenden der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, oder der Betrieb aufgegeben wird. Auskünfte aus dem Gewerberegister können bei berechtigtem Interesse erteilt werden. |
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Gebühren | Gewerbeanmeldung oder Gewerbeummeldung: Einzelunternehmer & GbR (pro Person): 26,00 Euro juristische Person: 33,00 Euro jede weitere geschäftsführende Person: 13,00 Euro Gewerbeabmeldung: gebührenfrei Auskunft aus dem Gewerberegister: 25,00 Euro Zweitschrift der Gewerbean- und -ummeldung: 15,00 Euro |
Nutzer/-in | Unternehmer | Gewerbetreibende |
Formular(e) | Gewerbeanmeldung Gewerbeabmeldung Gewerbeummeldung Beiblatt gesetzl. Vertreter Gewerbe |
benötigte Unterlagen | Personalausweis Auszug aus dem Handelsregister Meisterbrief (soweit vorhanden) Handwerkskarte |
Mitarbeiter/-innen | Bermann, Sonja |
Gesetze und Verordnungen | |
Team(s) | Ordnungsbehördliche Angelegenheiten |