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Sozialhilfe

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Leistungsberechtigt sind nach § 41 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Zwölfter Teil (SGB XII.), 4. Kapitel ältere und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Menschen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen beschaffen können.
Diesen Personen ist auf Antrag Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu leisten.

Wichtige Hinweise

  • Bei der Berechnung des Anspruches werden die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung berücksichtigt; ferner wird ein gesetzlich festgelegter Regelbetrag addiert und, sofern die bedürftige Person einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „G“ besitzt, auch ein Mehrbedarf anerkannt.
  • Müssen Beiträge zu einer freiwilligen Krankenversicherung entrichtet werden, so können auch diese als Bedarf in der Berechnung für Grundsicherungsleistungen berücksichtigt werden.
  • Das möglicherweise vorhandene Einkommen wie z. B. eine Altersrente oder eine Erwerbsminderungsrente wird, bereinigt um angemessene Versicherungsbeiträge zur Hausrat- oder Privathaftpflichtversicherung, von dem Bedarf in Abzug gebracht.
  • Der nicht durch Einkommen sichergestellte Bedarf wird durch Grundsicherungsleistungen abgedeckt, es sei denn, ein möglicher Anspruch auf Wohngeld wäre höher.

Hilfe zum Lebensunterhalt bei befristeter Erwerbsminderung

Hilfe zum Lebensunterhalt ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können.

Leistungsberechtigt sind

  • Personen, die eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen oder die Voraussetzungen zum Bezug einer solchen Rente erfüllen, ohne einen tatsächlichen Rentenanspruch zu haben (voll erwerbsgemindert für mindestens 6 Monate, aber nicht auf Dauer). Diese Personen haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II, weil sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen.
  • Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld II endet, weil sie sich voraussichtlich länger als 6 Monate in einer stationären Einrichtung aufhalten (§ 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II).
  • Kinder unter 15 Jahren, die in einer Bedarfsgemeinschaft mit Bezieherinnen oder Erziehern von Grundsicherung leben und ihren Lebensunterhalt vor allem aus Unterhaltsansprüchen nicht sicherstellen können.

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Leistungsberechtigt sind nach § 1 AsylbLG Personen, die folgenden Aufenthaltsstatus besitzen:

  • Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz
  • Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 AufenthG, wegen Krieg im Heimatland
  • Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs: 4 Satz 1, Abs. 4 a oder Abs. 5 AufenthG
  • Duldung nach § 60a AufenthG

Weiterhin Personen, die

  • Vollziehbar ausreisepflichtig sind
  • Ehegatten, Lebenspartnerinnen bzw. -partner oder minderjährige Kinder der vorstehend genannten Personen
  • Folgeantragstellerinnen bzw. -antragssteller nach § 71 Asylverfahrensgesetz
  • Zweitantragstellerinnen bzw. -antragssteller nach § 71 a Asylverfahrensgesetz

Bei der Berechnung des Anspruches werden die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung berücksichtigt; ferner wird ein gesetzlich festgelegter Regelbetrag (je nach Aufenthaltsdauer und Hilfebezugsdauer) addiert.

In Einzelfällen sind auch Mehrbedarfszuschläge möglich.

Müssen Beiträge zu einer freiwilligen Krankenversicherung entrichtet werden, so können auch diese als Bedarf in der Berechnung für Grundsicherungsleistungen berücksichtigt werden.

Sofern kein Krankenversicherungsschutz besteht, kann im Bedarfsfall Krankenhilfe durch das Sachgebiet Soziales erbracht werden.

Das möglicherweise vorhandene Einkommen wie z. B. Lohn, Kindergeld, Arbeitslosengeld I etc. wird, bereinigt um angemessene Versicherungsbeiträge zur Hausrat- oder Privathaftpflichtversicherung, von dem Bedarf in Abzug gebracht.

Der nicht durch Einkommen sichergestellte Bedarf wird durch Hilfe zum Lebensunterhalt abgedeckt, es sei denn, ein möglicher Anspruch auf Wohngeld wäre höher.

Bestattungskosten

Nach § 74 SGB XII können die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen werden, soweit den hierzu Verpflichteten (z.B. Erbinnen und Erben, Kinder, Geschwister etc.) nicht zugemutet werden kann, die Kosten (aus eigenem Einkommen und Vermögen) zu tragen.

Hierbei werden die Maßstäbe der Sozialhilfe angelegt.

Die Bewilligung der Bestattungskosten wird durch den Kreis Warendorf als örtlicher Träger der Sozialhilfe vorgenommen. Die Antragsaufnahme und die Beratung über mögliche Leistungsberechtigung  erfolgen beim Sachgebiet Soziales und Wohnen der Stadt Warendorf.

Bildung und Teilhabe

Personen, die Leistungen nach dem SGB II, SGB XII, nach § 2 Abs. 1 AsylbLG, Wohngeld und/oder Kinderzuschlag nach dem BKKG empfangen, können folgende Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragen:

  • Eintägige oder mehrtägige Ausflüge der Schule / der Kindertageseinrichtung
  • Schulbedarfspauschale
  • Schülerbeförderung, soweit sie nicht von Dritten übernommen wird
  • Ergänzende angemessene Lernförderung
  • Gemeinschaftliches Mittagessen in der Schule / in der Kindertageseinrichtung / bei Kindertagespflege
  • Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben (Aktivitäten in Vereinen, Musikunterricht, Freizeiten o.ä.)

Anträge können beim Sachgebiet Soziales und Wohnen der Stadt Warendorf gestellt werden. Leistungsberechtigte nach SGB II stellen den Antrag beim zuständigen Jobcenter. Die Bewilligung für Wohngeld- und Kinderzuschlagsempfänger übernimmt die Kreisverwaltung Warendorf.

Kontakt

Thomas Mundmann

Thomas Mundmann
Tel.: 02581 54-1512
Fax: 02581 54-2903
E-Mail

Eugen Löwen
Tel.: 02581 54-1504
Fax: 02581 54-2504
E-Mail

Maria Jürgens

Maria Jürgens
Tel.: 02581 54-1509
Fax: 02581 54-2505
E-Mail


Nicole Herte
Tel.: 02581 54-1506
Fax: 02581 54-2903
E-Mail

Anna Fröse

Anna Fröse
Tel.: 02581 54-1505
Fax: 02581 54-2903
E-Mail

Sandra Franke
Tel.: 02581 54-1507
Fax: 02581 54-2903
E-Mail


Anja Rose
Tel.: 02581 54-1502
Fax: 02581 54-2903
E-Mail


 

Weitere Informationen


Kreisverwaltung Warendorf
Jobcenter Warendorf

 

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