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Verpflichtungen des Erwerbers

Mit dem Kaufvertrag verpflichtet sich der Bewerber(-haushalt):

  • eine Weiterveräußerung des Grundstücks in unbebautem Zustand zu unterlassen,
  • innerhalb von drei Jahren nach Baureife des Grundstücks bzw. Eigentumserwerb das Bauvorhaben fertigzustellen,
  • das errichtete Gebäude für mindestens 10 Jahre (ab Erteilung der Baugenehmigung) selbst zu nutzen.

Diese Verpflichtungen werden durch Eintragung im Grundbuch gesichert.

Bei Nichterfüllung kann die Stadt die Rückübertragung des Grundstücks gegen zinslose Erstattung des Kaufpreises (sowie ggf. einer gutachterlich zu ermittelnden Entschädigung für aufstehende Gebäude) verlangen. Die Höhe der Entschädigung wird durch Gutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis Warendorf ermittelt. Der Käufer trägt die Kosten der Erstellung.

Alternativ zur Rückübertragung kann die Stadt eine Vertragsstrafe in Höhe von 25 % des Kaufpreises verlangen.

In Fällen besonderer Härte, wie z.B. einer schweren Erkrankung kann die Stadt Ausnahmen von diesen Verpflichtungen zulassen. Die Erwerber müssen das Vorliegen einer besonderen Härte nachweisen.

Weitere Informationen

Monika Höppener-Loevenich
Tel.: 02581 54-1302
Fax: 02581 54-2900
E-Mail

Karin Thüsing
Tel.: 02581 54-1304
Fax: 02581 54-2900
E-Mail

Karin Kövener
Tel.: 02581 54-1306
Fax: 02581 54-2900
E-Mail