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Kategorie: Corona, Rathaus, 20.04.2020,

Vorgaben bis zum 3. Mai 2020

20.04.2020 - 10.00 Uhr


Ab heute werden die ersten Einschränkungen, die unser privates und berufliches Leben seit Wochen stark verändern, vorsichtig gelockert. Die aktuellen Vorgaben und Maßnahmen finden Sie in der aktuellen Coronaschutzverordnung.

 

Zusammenkünfte und Ansammlungen

Zusammenkünfte und Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als 2 Personen sind weiterhin verboten. Ausgenommen sind

  • Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen,
  • die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen,
  • zwingend notwendige Zusammenkünfte aus geschäftlichen, beruflichen und dienstlichen sowie aus prüfungs- und betreuungsrelevanten Gründen.

Weiterhin ist im öffentlichen Raum ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen einzuhalten.

 

Veranstaltungen

Veranstaltungen und Versammlungen sind untersagt. Ausgenommen sind nur solche Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge (insbesondere Blutspendetermine) zu dienen bestimmt sind.

Versammlungen zur Religionsausübung unterbleiben; Kirchen, Islam-Verbände und jüdische Verbände haben entsprechende Erklärungen abgegeben. Erd- und Urnenbestattungen sowie Totengebete im engsten Familienkreis sind zulässig, wenn die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern eingehalten werden. 

Ministerpräsident Armin Laschet hat in seiner Ansprache am 16. April 2020 mitgeteilt, dass Großveranstaltungen bis zum 31. August 2020 verboten bleiben. Was dabei alles unter Großveranstaltung fällt, wird derzeit noch von Bund und Ländern geklärt. Darüber werden Sie hier Informationen finden, sobald uns diese vorliegen.

 

Welche Geschäfte haben geöffnet?

Zusätzlich zu den Geschäften, die bisher geöffnet waren – unter anderem Lebensmitteleinzelhandel, Drogeriemärkte, Apotheken, Baumärkte – dürfen nun auch alle Geschäfte mit einer regulären Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern wieder öffnen. Unabhängig von der Größe dürfen auch Kfz-Händler, Fahrradhändler, Buchhändler, Einrichtungshäuser und Baby-Fachmärkte unter bestimmten Auflagen öffnen. 

Alle geöffneten Einrichtungen müssen geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen zu treffen. Dabei darf sich nur eine Kunde pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche im Laden befinden.

Weiterhin geschlossen bleiben müssen Bars, Clubs, Diskotheken, Spielhallen, Theater, Opern- und Konzerthäuser, Kinos, Museen, Prostitutions- und Amüsierbetriebe, Friseure, Nagelstudios, Fitness-Studios, Sonnenstudios, Schwimm- und Spaßbäder, Saunen, Volkshochschulen, Musikschulen, sonstige öffentliche und private Bildungseinrichtungen.

 

Gastronomie

Sämtliche Gastronomiebetriebe, insbesondere Restaurants und Schnellrestaurants, Cafés, Gaststätten und Imbisse, Mensen, Bars, Clubs, Kneipen oder Diskotheken bleiben grundsätzlich geschlossen. Zulässig ist ausschließlich der Außerhausverkauf sowie die Lieferung von vorbestellten Speisen und Getränken unter den folgenden Auflagen (sowohl für den Innen- als auch den Außenbereich):

  • Der Verzehr ist in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung untersagt.
  • Es sind die erforderlichen Maßnahmen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen zu treffen.

 

Freizeit- und Kultureinrichtungen

Sämtliche Einrichtungen, Begegnungsstätten und Angebote, unabhängig ihrer Trägerschaft oder Eigentumsverhältnissen, bleiben weiterhin geschlossen. Weiterhin sind jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie alle Zusammenkünfte in Vereinen, Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen untersagt. Sämtliche Spiel- und Bolzplätze sind geschlossen. Auch das Betreten ist ausdrücklich untersagt.

 

Tourismus

Grundsätzlich sind Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken und Reisebusreisen untersagt. Auch auf Reisen zu Verwandten soll weiterhin verzichtet werden. Für Auslandsreisen gilt weiterhin die weltweite Reisewarnung. 

Wenn Sie für mehr als 72 Stunden ins Ausland reisen, sind Sie nach Ihrer Rückkehr verpflichtet, sich unverzüglich und auf direktem Weg für 14 Tage in häusliche Quarantäne zu begeben und diese nicht zu verlassen.

 

Schulen und Kitas

Alle Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen und Kinderbetreuungen in besonderen Fällen bleiben weiterhin geschlossen. Allerdings wird die Notbetreuung weiterhin aufrechterhalten. Ab Donnerstag, 23.04.2020 haben weitere Berufsgruppen Anspruch auf einen Platz in der Notbetreuung. 

Die Schulen öffnen ab Donnerstag, 23.04.2020 schrittweise. Zunächst ist nur der Schulbesuch von Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen vorgesehen, und zwar für die Durchführung von Prüfungen und für Veranstaltungen, die der Prüfungsvorbereitung dienen. Die besonderen Anforderungen an den Infektionsschutz sind zu beachten. Dazu werden Regelungen zu verkürzten Reinigungsintervallen und Vorkehrungen zu Desinfektionsmaßnahmen getroffen. Ebenso werden Maßnahmen zur Sicherung eines Mindestabstands von 1,5 m durch verkleinerte Lerngruppen oder größere Unterrichtsräume umgesetzt.