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In dem Kaufvertrag werden folgende Verpflichtungen der Erwerberin / des Erwerbers aufgenommen:

1)    Die Erwerberin / der Erwerber verpflichtet sich im Kaufvertrag zur Fertigstellung eines bezugsfertigen Eigenheims nach dem durch Bescheinigung eines Architekten nachgewiesenem Standard Effizienzhaus 40 (KfW-Effizienzhaus 40 oder KfW-40-Haus) innerhalb einer Frist von drei Jahren.

2)    Eine Weiterveräußerung des Grundstücks in unbebautem Zustand ist nicht zulässig.

3)    Das errichtete Gebäude ist für mindestens 10 Jahre zur Eigennutzung durch den Erwerber bestimmt.

4)    das unbebaute Grundstück ist in Stand zu halten, sodass durch eine etwaige Verunkrautung oder Ablagerung von Unrat das Allgemeinwohl nicht beeinträchtigt wird.

 

Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtungen kann die Stadt die Rückübertragung des Grundstücks gegen zinslose Erstattung des Kaufpreises (sowie ggf. einer gutachterlich zu ermittelnden Entschädigung für aufstehende Gebäude) verlangen. Die Kosten hierfür hat der Käufer zu tragen.

Die übernommenen Verpflichtungen der Erwerberin / des Erwerbers werden durch Eintragungen im Grundbuch gesichert.