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Abfall von A-Z: Ausgeschlossene Abfälle

Allgemeines

Es gibt verschiedene Gründe, die dazu führen, dass einige Abfälle in Warendorf von der Entsorgung ausgeschlossen sind. Hauptsächlich sind dies jedoch zum einen spezielle Rechtsordnungen, die eine gesonderte Entsorgung dieser Abfälle regeln, zum anderen besondere Gefahren, die von diesen Abfällen ausgehen.

Auf dieser Seite stellen wir Ihnen weitere Informationen für die meisten dieser Abfälle zur Verfügung. Um diese zu erhalten, klicken Sie einfach auf die entsprechende Abfallgruppe!

Autowracks/-teile

In der Altautoverordnung ist die Entsorgung für Fahrzeuge und Altfahrzeuge einschließlich ihrer Bauteile und Werkstoffe geregelt. Hiernach sind die Hersteller von Fahrzeugen verpflichtet, alle Altfahrzeuge ihrer Marke vom Letzthalter zurückzunehmen und zu entsorgen.

Altfahrzeugverordnung

Bestimmte Gewerbeabfälle

Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, insbesondere aus Industrie- und Gewerbebetrieben, sind von der Abfallentsorgung in Warendorf ausgeschlossen, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen eingesammelt, befördert oder beseitigt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit den Abfallwirtschaftsplänen des Landes durch einen anderen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist.

Diese Abfälle sind in der als Anlage 1 zur Betriebsordnung für das Entsorgungszentrum der Abfallwirtschaftgesellschaft des Kreises Warendorf-mbH in Ennigerloh in der jeweils gültigen Fassung aufgeführt und erfüllen nicht die Zuordnungskriterien der Anlage 2 der genannten Betriebsordnung.

Abfallwirtschaftsgesellschaft in Ennigerloh

Medizinische Abfälle

Gemäß der Richtlinie der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen aus öffentlichen und privaten Einrichtungen des Gesundheitsdienstes sind Abfälle zur Beseitigung aus Einrichtungen des Gesundheitswesens (Arztpraxen, Krankenhäuser) in die Abfallgruppen A bis E zu trennen und der vorgeschriebenen Entsorgung zuzuführen.

In Warendorf können die Abfallgruppen A und B (z.B. Hausmüll, desinfizierte oder nicht infektiöse Abfälle wie Wund-, Gipsverbände, Einwegwäsche, Einwegartikel einschließlich Kanülen und Skalpellen) im Rahmen der Restmüllabfuhr entsorgt werden. Dabei sind spitze und scharfe Gegenstände in stichfesten Behältern und weiche Abfälle in festen Säcken zu sammeln. Diese Behältnisse sind verschlossen in die Sammelbehältnisse einzubringen. Die Abfallgruppen C-E sind von der Abfallentsorgung ausgeschlossen.

Munition/Sprengkörper

Diese Abfallgruppe bedarf auf Grund der von dieser ausgehenden Gefahr einer speziellen Entsorgung und ist deshalb in Warendorf von der Abfallentsorgung ausgeschlossen.

Radioaktive Abfälle

Diese Abfallgruppe fällt unter das Atomgesetz und bedarf einer speziellen Entsorgung. Aus diesem Grund sind diese Abfälle in Warendorf von der Abfallentsorgung ausgeschlossen.

Atomgesetz

Transport-/Umverpackungen

Abfälle aus Verpackungen im Sinne des § 3 der Verpackungsverordnung (VerpackV) vom 12.08.1998 (BGBl. I, S. 2379 f.) sind von der Abfallentsorgung in der Stadt Warendorf ausgeschlossen, soweit es sich um folgende Verpackungen handelt und Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen:

Transportverpackungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 VerpackV, die vom Hersteller oder Vertreiber zurückgenommen werden müssen und einer erneuten Verwendung oder stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen sind (§ 4 Satz 1 VerpackV).Umverpackungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 VerpackV, die vom Vertreiber zurückgenommen werden müssen und einer stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen sind (§ 5 Abs. 3 Satz 3 VerpackV).

Im Wesentlichen handelt es sich dabei um Papier, Pappe und Karton oder um Folie und Styropor. Sollte Ihnen die Rückgabe dieser Verpackungsabfälle an den Hersteller oder Vertreiber nicht möglich sein, können Sie diese gegen Zahlung einer Gebühr am Wertstoffhof entsorgen.

Verpackungsverordnung

Tierkörper/Schlachtabfälle

Gemäß Tierkörperbeseitigungsgesetz sind verendete, tot geborene oder ungeborene Tiere sowie getötete Tiere, die nicht zum menschlichen Genuss verwendet werden sowie Tierkörperteile einer speziellen Tierkörperbeseitigungsanstalt zuzuführen. Aus diesem Grund sind diese Abfälle in Warendorf von der Abfallentsorgung ausgeschlossen.