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fliegende Bauten, Abnahme

Beschreibung

Unter fliegende Bauten versteht man bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und abgebaut werden. Es handelt sich z.B. um Fahrgeschäfte, Karussells, Festzelte oder Tribünen. Hierfür muss der Baubehörde eine Mitteilung zur beabsichtigten Aufstellung eingereicht werden.

Lebenslage(n) Firma gründen | betreiben
Freizeitgestaltung
Nutzer/-in Schausteller
Unternehmer | Gewerbetreibende
Mitarbeiter/-innen Hanhoff, Hans
Gesetze und Verordnungen

Bauordnung NRW

Gebührengesetz NRW

Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW

Team(s) Bauordnung

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