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fliegende Bauten, Abnahme
Beschreibung | Unter fliegende Bauten versteht man bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und abgebaut werden. Es handelt sich z.B. um Fahrgeschäfte, Karussells, Festzelte oder Tribünen. Hierfür muss der Baubehörde eine Mitteilung zur beabsichtigten Aufstellung eingereicht werden. |
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Lebenslage(n) | Firma gründen | betreiben Freizeitgestaltung |
Nutzer/-in | Schausteller Unternehmer | Gewerbetreibende |
Mitarbeiter/-innen | Hanhoff, Hans |
Gesetze und Verordnungen | |
Team(s) | Bauordnung |