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Vaterschaftsanerkennung

Beschreibung

Nähere Beratung zu diesem komplizierten Thema erteilt das für Ihren Wohnort zuständige Jugend- oder Standesamt. Hier kann es sich nur um eine kurze Darstellung handeln, die nicht alle möglichen Fragen beantworten kann.

Vater eines Kindes ist rechtlich gesehen der Mann,

  • der zum Zeitpunkt der Geburt mit dessen Mutter verheiratet ist,
  • oder, wenn die Mutter nicht verheiratet ist, der Mann
    - der die Vaterschaft anerkannt hat oder
    - dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.

Für die Anerkennung der Vaterschaft ist eine bestimmte Form (öffentlich beurkundet) vorgeschrieben. Die Vaterschaft kann schon vor der Geburt anerkannt werden. Die Mutter muss der Vaterschaftsanerkennung zustimmen. Auch für die Zustimmung ist die öffentlich beurkundete Form vorgeschrieben.

Ob die Eltern Ihre Erklärungen am gleichen Tag oder zu verschiedenen Terminen abgeben möchten, können sie selbst entscheiden.

Liegen die Urkunden über die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmung zur Anerkennung schon vor der Beurkundung der Geburt durch das Standesamt vor, wird der Vater wie bei verheirateten Eltern von Anfang an mit im Geburtenbuch eingetragen. Bei einer späteren Anerkennung wird das Geburtenbuch nachträglich ergänzt.

Die Vaterschaftsanerkennung kann nur dann wirksam werden,

  • wenn die Mutter nicht verheiratet ist oder
  • wenn die Mutter noch verheiratet ist, aber bei der Geburt des Kindes bereits ein Scheidungsverfahren bei Gericht eingereicht ist. In diesem Fall muss auch der bisherige Ehemann der Vaterschaftsanerkennung durch einen anderen Mann in einer öffentlichen Urkunde zustimmen.

Wo können die Urkunden aufgenommen werden?

  • bei jedem Standesamt
  • bei den Jugendämtern
  • bei allen Amtsgerichten
  • bei allen Notaren (kostenpflichtig)
Lebenslage(n) Familienstand
Nutzer/-in Eltern | Familien
benötigte Unterlagen Personalausweis | Reisepass
Evtl. Geburtsurkunde oder Auszug aus dem Geburtenregister
Mitarbeiter/-innen Niehoff, Gerburg
Gattschau, Julian
Gesetze und Verordnungen

Bürgerliches Gesetzbuch

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