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namensrechtliche Erklärungen von Vertriebenen und Spätaussiedlern

Beschreibung

Vertriebene und Spätaussiedler sowie deren Ehegatten und Abkömmlinge, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, haben die Möglichkeit, durch eine persönliche Erklärung vor dem Standesbeamten, ihre Namen zu ändern.

Nachfolgend sind die Möglichkeiten der Namensänderung näher erläutert:

  • enthält der Name einen Bestandteil, den es im deutschen Namensrecht nicht gibt (z.B. Vatersname), so kann dieser Namensbestandteil abgelegt werden,
  • enthält der Familienname eine Endung, die auf eine weibliche Form des Namens hinweist (z.B. ......owa, ....ovna, ......eevna), so kann die männliche Form des Familiennamens angenommen werden,
  • ist der Familienname fremdländisch, kann eine deutschsprachige Form des Familiennamens gewählt werden,
  • gibt es für fremdländisch klingende Vornamen eine deutschsprachige Form, so kann diese angenommen werden (z.B. Pawel: Änderung in Paul). Gibt es für den Vornamen keine deutschsprachige Form, so können anstelle der bisherigen Vornamen neue Vornamen angenommen werden.

Wird ein Familienname geändert, der von Ehegatten als Ehename geführt wird, so kann während einer bestehenden Ehe diese Änderung des Familiennamens nur von beiden Ehegatten beantragt werden.

Ist der Antragsteller der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, wird bei der Abgabe der Namenserklärungen ein Dolmetscher oder Übersetzer benötigt. Die übersetzende Person darf nicht mit den Erklärenden verwandt sein.

Ein telefonisches oder persönliches Informationsgespräch mit den Mitarbeitern des Standesamtes ist vor dem Besuch unbedingt zu empfehlen!

Gebühren gebührenfrei
Lebenslage(n) Ausweise | Pässe
benötigte Unterlagen Geburtsurkunden der beteiligten Personen (Original mit deutscher Übersetzung),

Heiratsurkunde, bzw. Eheurkunde (Original mit deutscher Übersetzung),

Personalausweis oder Reisepass,

Vertriebenenausweis und Registrierschein.

Sofern die Originale der Geburts- und Heiratsurkunden nicht in lateinischen Schriftzeichen verfasst sind, ist eine Übersetzung dieser Urkunden nach Norm ISO-R/9:1995(E) - Transliteration kyrillischer Schriftzeichen in lateinische Schriftzeichen - notwendig.
Die Übersetzungen sind von gerichtlich beeidigten, bzw. bestellten Dolmetschern oder ggf. von Übersetzungsbüros zu fertigen.

Sofern Kosten für die benötigten Unterlagen anfallen sind diese von der Antragstellerin/dem Antragsteller zu tragen.
Mitarbeiter/-innen ,
Lau, Doris
Niehoff, Gerburg
Gattschau, Julian
Gesetze und Verordnungen

§ 94 Bundesvertriebenengesetz

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