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Vergnügungssteuer
Beschreibung | Die Vergnügungssteuer dient hauptsächlich der Einnahmenerzielung, verfolgt jedoch auch ordnungs- und sozialpolitische Ziele, indem z.B. durch die Besteuerung von Spielgeräten die Eindämmung der Spielsucht erreicht werden soll.
Steuerpflichtiger Steuerpflichtiger ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter) oder der Halter der Apparate (Aufsteller).
Besteuerungsgrundlage Die Vergnügungssteuer wird erhoben für:
Keine Vergnügungssteuern werden auf diese Veranstaltungen erhoben:
Weitere Einzelheiten können der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Warendorf entnommen werden.
Die aktuellen Vergnügungssteuersätze für Apparate betragen derzeit je angefangenen Kalendermonat:
Die Kartensteuer für gewerbliche Tanzveranstaltungen beträgt derzeit 22% des Eintrittspreises.
Sie können sich und uns die Arbeit erleichtern, wenn Sie der Stadtkasse Warendorf eine Einzugsermächtigung erteilen. Das Formular finden Sie unten. |
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Lebenslage(n) | Abgaben | Steuern |
Nutzer/-in | Unternehmer | Gewerbetreibende |
Formular(e) | Hinweise zur Datenverarbeitung nach der Datenschutz-Grundverordnung - Aufwandsteuer Vergnügungssteuer Abrechnung Geldspielgeräte Vergnügungssteuer Abrechnung Tanzveranstaltung Vergnügungssteuer Anmeldung Tanzveranstaltung |
Mitarbeiter/-innen | Högemann, Birgit |
Ortsrecht | |
Gesetze und Verordnungen | |
Team(s) | Finanzen |