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Vorkaufsrechte
Beschreibung | Nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs besteht in bestimmten Fällen der Veräußerung eines Grundstücks unter Privaten ein Vorkaufsrecht der Stadt (z.B. zur Sicherung ihrer Bauleitplanung). Bei Abschluss eines Grundstückskaufvertrages ist daher eine Erklärung der Stadt über das Bestehen und die Ausübung des Vorkaufsrechtes (bzw. auf dessen Verzicht) erforderlich, die in der Regel durch den das Grundstücksgeschäft beurkundenden Notar eingeholt wird. Diese Erklärung (sog. Negativattest) ist gebührenpflichtig. Grundbuchämter dürfen Grundstückskaufverträge nur im Grundbuch eintragen, wenn ein Negativattest vorliegt. |
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Mitarbeiter/-innen | Küttner, Anke |
Gesetze und Verordnungen | |
Team(s) | Bauverwaltung |