Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Ordnungsbehördliche Behandlung von Fundsachen RdErl. d. Innenministeriums v. 19.9.2001 12/68.10.10 -44/2940/1

 

Ordnungsbehördliche Behandlung von Fundsachen RdErl. d. Innenministeriums v. 19.9.2001 12/68.10.10 -44/2940/1

Ordnungsbehördliche Behandlung von Fundsachen
RdErl. d. Innenministeriums v. 19.9.2001
12/68.10.10 -44/2940/1

1
Entgegennahme von Fundanzeigen

Zur Entgegennahme von Fundanzeigen nach § 965 Abs. 2 BGB und Versteigerungsanzeigen nach § 966 Abs. 2 BGB sowie der sich daraus ergebenden Fundsachenverwaltung sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig. Über die Anzeige ist ein Vermerk (Fundvermerk) aufzunehmen.

2
Inhalt des Fundvermerks

2.1
Der Fundvermerk soll folgende Angaben enthalten:

- Tag der Anzeige,

- Bezeichnung des Fundgegenstandes,

- Schätzwert,

- Tag und Uhrzeit sowie Ort des Fundes,

- Name und Anschrift der Finderin oder des Finders, gegebenenfalls (z.B. bei Minderjährigen) der vertretungsberechtigten Person,

- Hinweis, ob die Sache bei der örtlichen Ordnungsbehörde abgeliefert wurde oder wo sie sonst aufbewahrt wird.

2.2
Der Fundvermerk sollte ferner eine Erklärung der Finderin oder des Finders enthalten, ob sie oder er die Fundsache in Verwahrung nimmt.

2.3
Falls die Fundsache abgeliefert wurde, soll der Fundvermerk eine Erklärung der Finderin oder des Finders enthalten,

a) ob sie oder er - falls die empfangsberechtigte Person ermittelt wird - mit der sofortigen Rückgabe der Sache einverstanden ist oder

b) ob sie oder er mit einer Herausgabe der Sache erst bei Erlangung

- des Finderlohns (§ 971 BGB),

- des Ersatzes ihrer oder seiner Aufwendungen (§ 970 BGB)

einverstanden ist,

c) ob sie oder er auf

- das Recht zum Erwerb des Eigentums an der Sache (§ 973 BGB),

- den Anspruch auf Finderlohn (§ 971 BGB),

- den Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen (§ 970 BGB)

verzichtet.

Hierbei ist zu beachten, dass Minderjährige, die das siebte Lebensjahr vollendet haben, nach § 106 BGB beschränkt geschäftsfähig sind und nach § 107 BGB zu Willenserklärungen, durch die sie nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangen, der Einwilligung der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Person bedürfen.

2.4
Der Anspruch auf Finderlohn ist privatrechtlicher Natur. Entsteht hierüber ein Rechtsstreit, so sollte die örtliche Ordnungsbehörde die Beteiligten auf den ordentlichen Rechtsweg verweisen. In solchen Fällen kann die Fundsache der Finderin oder dem Finder gegen Quittung wieder ausgehändigt werden. Hinsichtlich der Herausgabe der Fundsache an die Verliererin oder den Verlierer vgl. Nummer 7.2.

3
Behandlung des Fundvermerks

3.1
Eine Durchschrift des Fundvermerks soll der Finderin oder dem Finder ausgehändigt oder, falls die Fundsache nicht persönlich abgeliefert wurde, zugesandt werden. Die für die Finderin oder den Finder bestimmte Durchschrift soll einen Hinweis auf ihre bzw. seine sich aus den Fundvorschriften des BGB ergebenden Rechte und Pflichten hinsichtlich der gemeldeten Fundsache enthalten. Wird die Fundsache von Kindern abgegeben, kann statt einer Durchschrift des Fundvermerks eine Empfangsbestätigung über den abgelieferten Fund erteilt werden.

3.2
Liegt der Fundort nicht im Bereich der die Fundanzeige entgegennehmenden örtlichen Ordnungsbehörde, so ist eine Durchschrift des Fundvermerks an die örtliche Ordnungsbehörde des Fundortes zur Kenntnisnahme zu senden.

3.3
Enthält die Fundsache Hinweise auf Stellen, die bei der Ermittlung der empfangsberechtigten Person behilflich sein können, so ist auch diesen eine Durchschrift des Fundvermerks zuzusenden (z.B. bei Ausstellung von Wertpapieren, Eintrittskarten zu kulturellen oder Sportveranstaltungen, Gutscheinen und dergleichen).

3.4
Fundsachen, die vermutlich von Durchreisenden, insbesondere im Bereich von öffentlichen Verkehrswegen, verloren wurden, sind unverzüglich der

ADAC-Zentrale
Fundnachweis/AIN
Am Westpark 8
81373 München

anzuzeigen, wenn sie einen Schätzwert von mehr als 10 Euro haben oder sonst von besonderem Interesse für die Verliererin oder den Verlierer sein können.

Für die Anzeige können auch vom ADAC herausgegebene einheitliche Meldekarten verwendet werden.

3.5
Durch Buchstaben und/oder Nummern (alpha-numerisch) besonders gekennzeichnete Fundsachen sind der Kreispolizeibehörde monatlich durch Übersenden von Kopien der Fundanzeigen mit Angabe über Art des Gegenstandes, alpha-numerische Kennzeichnung, Fundort und -zeit mitzuteilen.

Alpha-numerisch gekennzeichnete Fundsachen und andere nicht alpha-numerisch gekennzeichnete Fundsachen, die ihrer Art nach oder auf Grund ihres Auffindens mit einer Straftat in Verbindung gebracht werden können (z.B. Schusswaffen, Munition, Einbruchswerkzeuge, Drogen), sind der Kreispolizeibehörde vorab durch Übersenden einer Kopie der Fundanzeige mitzuteilen.

Die Ordnungsbehörde leitet der Kreispolizeibehörde als Fundsachen abgegebene Personaldokumente unverzüglich zu, die ausschließlich zum Zwecke der Identitätsfeststellung ausgestellt werden, bzw. solche mit Lichtbild versehenen amtlichen Berechtigungsnachweise, die erfahrungsgemäß ebenfalls zum Nachweis der Identität dienen können (z.B. Führerscheine, Dienstausweise, Hausausweise), wenn der Verdacht besteht, dass sie im Zusammenhang mit einer Straftat stehen könnten.

Diese Möglichkeit ist insbesondere anzunehmen, wenn die Dokumente

a) durch die Ordnungsbehörde keiner Person zugeordnet oder nicht innerhalb von zwei Wochen an die rechtmäßige Inhaberin oder den rechtmäßigen Inhaber zurückgegeben werden können,

b) Merkmale aufweisen, die auf eine Fälschung/Verfälschung hindeuten oder

c) an einem sog. gefährlichen Ort im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW oder an einem sonst auffälligen Ort (z.B. Abfallbehälter, Mülldeponie) gefunden wurden.

Der Polizei sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Einsichtnahme in die schriftlichen Unterlagen der Fundsachenverwaltung und die Besichtigung der Fundgegenstände zu gestatten. Fundgegenstände sind ihr erforderlichenfalls zur kriminaltechnischen Untersuchung vorübergehend zu überlassen.

3.6
Fundsachen, bei denen ersichtlich ist, dass es sich um gestellungspflichtige Waren im Sinne des § 1 des Truppenzollgesetzes vom 17. Januar 1963 (BGBl. I S. 51), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 1979 (BGBl. 1 S. 1953), handelt, sind unverzüglich dem zuständigen Zollamt durch Übersendung einer Durchschrift des Fundvermerks anzuzeigen.

4
Mitwirkung der Polizei

4.1
Werden Fundsachen bei Polizeidienststellen oder bei Polizeibediensteten gemeldet, so sind die meldenden Personen auf ihre Verpflichtung zur Anzeige bei der nächsten Ordnungsbehörde hinzuweisen.

4.2
In besonderen Fällen sind Fundsachen oder vorläufige Fundanzeigen auch von der Polizei entgegenzunehmen, und zwar,

a) wenn dies der Verfolgung oder Verhütung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten dient oder

b) wenn die Verweisung der Finderin oder des Finders an die nächste Ordnungsbehörde unzumutbar oder unzweckmäßig erscheint.

4.3
Vorläufige Fundanzeigen, die die Angaben der Finderin oder des Finders über die Umstände, die für die Ermittlung der empfangsberechtigten Person erheblich sein können, enthalten sollen, sind der nächsten Ordnungsbehörde zuzuleiten.

4.4
Fundsachen, die die Polizei angenommen hat, und Personaldokumente, die ihr von der Ordnungsbehörde gemäß Nummer 3.5 zur Prüfung zugeleitet worden sind und nicht mehr benötigt werden, sind von der Ordnungsbehörde nach Benachrichtigung durch die Polizei abzuholen.

5
Verwahrung von Fundsachen durch die örtlichen Ordnungsbehörden

5.1
Die Fundsache oder der Versteigerungserlös wird durch die örtliche Ordnungsbehörde verwahrt, falls die Finderin oder der Finder dies beantragt oder die Behörde selbst dies anordnet. Der Berechtigung der Finderin oder des Finders, eine Fundsache an die Behörde abzuliefern (§ 967 BGB), steht die Pflicht der Behörde gegenüber, eine Fundsache anzunehmen. Dies gilt grundsätzlich auch für Tiere.

5.2
Die Verwahrung durch die örtliche Ordnungsbehörde soll nur angeordnet werden, wenn

a) die Zuverlässigkeit einer Finderin oder eines Finders zu Zweifeln Anlass gibt,

b) die amtliche Aufbewahrung der Fundsache der Aufklärung oder Verhütung strafbarer Handlungen oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dient (z.B. Waffen, Munition, leicht entzündliche oder giftige Gegenstände),

c) die amtliche Aufbewahrung im Interesse der Finderin oder des Finders liegt (z.B. bei Fundsachen, die öfter gefunden werden, wie Handtaschen, Geldbörsen, Uhren, Mobiltelefone usw., aber nur ungenügend mit der notwendigen Genauigkeit beschrieben werden können) und/oder der besseren Vermittlung an die empfangsberechtigte Person dient.

6
Behandlung von Fundsachen

6.1
Fundsachen sind unter Angabe von Tag und Nummer des Fundvermerks in eine Fundliste einzutragen und mit einer Fundnummer zu versehen.

6.2
Fundsachen sind sicher aufzubewahren und pfleglich zu behandeln. Aufzubewahrende Wertgegenstände sind in einem feuerfesten und gegen unbefugte Wegnahme gesicherten Behältnis unterzubringen. Bei der Aufbewahrung von Tieren sind die tierschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

6.3
Bei Versteigerungen von Fundsachen sind die Vorschriften der §§ 979 und 980 BGB zu beachten. Die Frist zur Anmeldung von Ansprüchen soll mindestens 14 Tage, bei einem Schätzwert der Fundsache von über 50 Euro mindestens einen Monat betragen. Ist der Verderb der Fundsache zu befürchten oder ihre Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so kann sie unter Fortfall der vorherigen Bekanntmachung versteigert werden (vgl. § 980 Abs. 2 BGB).

6.4
Gefundene Geldbeträge sowie Versteigerungserlöse sollen unverzüglich nach der Entgegennahme der kommunalen Kasse zugeleitet werden.

6.5
Ob eine Liste der Fundsachen von Zeit zu Zeit bekannt zu machen ist, bleibt der örtlichen Ordnungsbehörde nach den jeweiligen örtlichen Erfahrungen überlassen.

7
Herausgabe von Fundsachen

7.1
Bei der Herausgabe von Fundsachen oder Versteigerungserlösen an die empfangsberechtigte Person hat diese den ordnungsgemäßen Empfang zu bestätigen. Auf Antrag kann der empfangsberechtigten Person die Fundsache auch zugesandt oder der Versteigerungserlös überwiesen werden.

7.2
Vor der Herausgabe der Fundsache oder des Versteigerungserlöses an die empfangsberechtigte Person hat sich die örtliche Ordnungsbehörde oder die Polizeibehörde, solange sich die Fundsache noch bei ihr befindet, zu vergewissern, ob die Finderin oder der Finder der Herausgabe mit Rücksicht auf etwaige Ersatz- oder Finderlohnansprüche zugestimmt hat (vgl. Nummer 2.3 Buchstaben b und c sowie Nummer 2.4) oder zustimmt.

7.3
Eine Mitwirkung bei der Einziehung und Weiterleitung des gesetzlichen Finderlohnes (§ 971 BGB) obliegt den örtlichen Ordnungsbehörden nach dem Gesetz nicht (vgl. Nummer 2.4). Eine Mitwirkung kann jedoch zweckmäßig sein, wenn dies von allen Beteiligten gewünscht wird und die beschleunigte Abwicklung der Fundsachenverwahrung hierdurch erleichtert wird.

7.4
Sofern eine Schusswaffe oder die Munition nicht an die Verliererin oder den Verlierer herausgegeben wird, etwa weil es an einer gültigen Waffenbesitzkarte fehlt, sind diese Gegenstände an das Landeskriminalamt abzugeben.

8
Eigentumserwerb an Fundsachen

8.1
Sind Fundsachen oder die an ihre Stelle getretenen Versteigerungserlöse gemäß § 976 BGB in das Eigentum der Gemeinde übergegangen, so sind sie in der Fundliste mit einem entsprechenden Vermerk zu streichen und unterliegen der freien Verwertung durch die Gemeinde.

8.2
Die der Finderin oder dem Finder für das Herausgabeverlangen zu setzende Frist nach § 976 Abs. 2 BGB soll nicht weniger als 4 Wochen betragen.

9
Gebühren und Auslagen

Die Erhebung von Gebühren und der Ersatz von Auslagen richten sich nach den Vorschriften des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) und der hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1980 (GV. NRW. S. 924) in der jeweils geltenden Fassung (SGV. NRW. 2011).

10
Fundsachen in öffentlichen Behörden und Verkehrsanstalten

Vorschriften über die Behandlung von Fundsachen in öffentlichen Behörden und Verkehrsanstalten (vgl. § 978 BGB) werden von diesem Erlass nicht berührt.

11
Dienstanweisungen der örtlichen Ordnungsbehörden

Es bleibt den örtlichen Ordnungsbehörden überlassen, durch eigene Dienstanweisungen die Behandlung von Fundsachen entsprechend den örtlichen Gegebenheiten zu regeln. Die Bestimmungen der Dienstanweisungen dürfen jedoch nicht im Widerspruch zu diesem Runderlass stehen.

12
Inkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Gleichzeitig tritt mein Runderlass vom 12. Dezember 1973 (SMBl. NRW. 2061) außer Kraft.

MBl. NRW.2001 S. 1324.