Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Ehrung bei Ehe- und Altersjubiläen RdErl. d. Ministerpräsidenten v. 30.11.1982 -  I B 2 - 170 - 1/70

 

Ehrung bei Ehe- und Altersjubiläen RdErl. d. Ministerpräsidenten v. 30.11.1982 -  I B 2 - 170 - 1/70

Ehrung bei Ehe- und Altersjubiläen
RdErl. d. Ministerpräsidenten v. 30.11.1982 -
 I B 2 - 170 - 1/70

Der Bundespräsident und die Landesregierung ehren Ehepaare aus Anlass von Ehejubiläen und Altersjubilarinnen/Altersjubilare nach Maßgabe der folgenden Richtlinien:

1

Ehrung durch die Landesregierung

1.1
Voraussetzung ist, dass die Jubilarinnen/Jubilare ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes ihren dauernden Aufenthalt im Lande Nordrhein-Westfalen haben.

1.2

Ehepaaren, die das 60jährige (diamantene) Ehejubiläum begehen, übermittelt die Regierungspräsidentin/der Regierungspräsident die Glückwünsche der Landesregierung durch Übersendung einer Ehrenurkunde.

Das Glückwunschschreiben wird, wenn dies von dort gewünscht wird, dem Jubelpaar zweckmäßigerweise durch die/den Repräsentantin/Repräsentanten des Kreises oder der Gemeinde überreicht. In Fällen, in denen die Regierungspräsidentin/der Regierungspräsident die Ehrung selbst vornehmen möchte, werden der Kreis oder die Gemeinde rechtzeitig verständigt.

1.3

Zum 65jährigen (eiserne Hochzeit), 70jährigen (Gnadenhochzeit) und 75jährigen (Kronjuwelenhochzeit) Ehejubiläum sowie zur Vollendung des 100. und jedes weiteren Lebensjahres spricht der Herr Ministerpräsident der Jubilarin/dem Jubilar die Glückwünsche der Landesregierung aus.
Das Glückwunschschreiben wird der kreisfreien Stadt oder den Kreisen zugeleitet, wenn dies von dort gewünscht wird.

2

Ehrung durch den Herrn Bundespräsidenten

2.1

Der Herr Bundespräsident gratuliert aus Anlass des 65jährigen, 70jährigen und 75jährigen Ehejubiläums und zur Vollendung des 100., des 105. und zu jedem folgenden Geburtstag.

2.2

Voraussetzung für den Glückwunsch des Herrn Bundespräsidenten ist, dass die Jubilarin/der Jubilar den ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat.

2.3

Die Glückwunschschreiben des Herrn Bundespräsidenten gehen der Jubilarin/dem Jubilar unmittelbar zu.

3

Antrag und Verfahrensweise

3.1

Berichterstattung
Nur rechtzeitig eingehende und vollständige Berichte gewährleisten, dass den Jubilarinnen/Jubilaren die Glückwunschschreiben rechtzeitig übermittelt werden können.

3.11

Die Kreise und kreisfreien Städte haben die Jubiläen möglichst einen Monat vorher zu Nr. 1.2 den Bezirksregierungen und zu Nr. 1.3 der Staatskanzlei unmittelbar anzuzeigen. Entsprechend frühzeitig haben die kreisangehörigen Gemeinden die Kreise zu unterrichten. Die Jubiläen zu Nr. 2.1 müssen dem Bundesverwaltungsamt vier bis sechs Wochen vor dem Jubiläumsdatum vorliegen.

3.12

Die Berichte müssen enthalten:

a) den Vornamen, Namen, die Anschrift der Jubilarin/des Jubilars,

b) bei Altersjubiläen das Geburtsdatum und bei Jubiläen zu Nr. 2.1 Angaben über den Gesundheitszustand der/des zu Ehrenden (soweit bekannt),

c) bei Ehejubiläen das Datum der Eheschließung,

d) bei Gratulationen zu Nummer 1.3 die Erklärung der Jubilarinnen/Jubilare zur Bekanntgabe ihrer persönlichen Daten,

e) Die Antragsformulare sind mit allen vorgesehenen Angaben zu den Jubilaren vollständig und gut lesbar (möglichst mit PC und nicht per Hand) auszufüllen.

3.13
Der Staatskanzlei sind die Berichte für die Ehrungen zu Nr. 1.3 nur unter Verwendung des Antragsformulars der Anlage 1 vorzulegen. Dem Bundesverwaltungsamt sind die Berichte für die Ehrungen zu Nr. 2.1 nur unter Verwendung des seit dem 1.7.2003 gültigen Antragsformulars Anlage 2 vorzulegen.

3.2

Verstirbt eine Jubilarin/ein Jubilar in der Zeit zwischen der Antragstellung und dem Jubiläum, ist umgehend - fernmündlich oder per Fax oder E-Mail an Ehrungsaufgaben@bva.bund.de - zu Nr. 1.2 den Bezirksregierungen und zu Nr. 1.3 der Staatskanzlei und zu Nr. 2.1 dem Bundesverwaltungsamt zu berichten.

4

Inkrafttreten

4.1

Diese Richtlinien treten rückwirkend zum 1.7.2003 in Kraft.

MBl. NRW. 1982 S. 1934, ber. 1987 S. 1635, geändert durch RdErl. v. 29.12.1982 (MBl. NRW. 1983 S. 71), 26.2.1992 (MBl. NRW. 1992 s. 514), 30.11.1995 (MBl. NRW. 1995 S. 1783), 4.7.1997 (MBl. NRW. 1997 S. 874), 16.12.1997 (MBl. NRW. 1997 S. 1514), 1.1.2002 (MBl. NRW. 2002 S. 122), 18.12.2002 (MBl. NRW. 2003 S. 200), in der Fassung v. 1.9.2003 (Erlassbereinigung), 26.8.2004 (MBl. NRW. 2004 S. 833).


Anlagen: