Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Ausführungsanweisung zum Paßgesetz (AA PaßG) RdErl. d. Innenministeriums 13 - 38.02.03 v. 13.4.2010

 

Ausführungsanweisung zum Paßgesetz (AA PaßG) RdErl. d. Innenministeriums 13 - 38.02.03 v. 13.4.2010

Ausführungsanweisung zum Paßgesetz
(AA PaßG)
RdErl. d. Innenministeriums 13 - 38.02.03
v. 13.4.2010

Zur Durchführung des Paßgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl.1 S. 537), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437), ist seitens des Bundes die Passverwaltungsvorschrift (PassVwV) vom 17. Dezember 2009 (GMBl S. 1685/Bundesanzeiger Nr. 81) ergangen, die um nachfolgende Verwaltungsvorschrift des Landes gemäß § 9 Absatz 2 Ordnungsbehördengesetz ergänzt wird:

1
Zu Nummer 4.1.5.1 und 4.1.9.1 PassVwV

Bezeichnung des Wohn- und Geburtsortes

Hat der Rat der Gemeinde durch Satzung die Namen von Gemeindeteilen und deren Grenzen festgelegt, so ist neben dem Namen der Gemeinde auch derjenige des Gemeindeteils einzutragen. Als derartige Festlegung ist die Bezirkseinteilung (§§ 35 Absatz 1, 39 Absatz 1 Satz 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen) nur anzusehen, wenn der Rat dies in der Hauptsatzung bestimmt. Wird eine Gemeindeteilbezeichnung angefügt, so ist zuerst der amtliche Name der Gemeinde, dann, getrennt durch eine Leerstelle, der Zusatz „Gemeindeteil ..." oder „Stadtteil..." zu verzeichnen.

2
Zu Nummer 6.2.1.3 PassVwV

Neuausstellung bei bereits vergebener Seriennummer

2.1
Der Besitz eines Reisepasses mit einer Seriennummer, die bereits zuvor vergeben worden ist, kann für die Betroffenen Misshelligkeiten bei einer evtl. Identitätsfeststellung mit sich bringen. Es ist daher angezeigt, Reisepässe, die auf eine bereits verwendete Seriennummer lauten, nicht auszuhändigen bzw. einzuziehen (§ 11 i.V.m. § 12 Paßgesetz), einen neuen Reisepass auszustellen und dabei folgendermaßen zu verfahren:

2.2
Der der Passbehörde vorliegende Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses kann für die Herstellung eines neuen Reisepasses nochmals verwendet werden, wenn er unbeschädigt und nicht geknickt ist. In ihm ist die falsch vergebene Seriennummer durchzustreichen und eine neue Seriennummer einzutragen. Ist der Antrag nicht mehr brauchbar, ist ein neuer Antrag mit neuer Seriennummer auszufüllen und diesem der alte Antrag mit Lichtbild und Unterschrift beizufügen. In diesem Fall überträgt die Bundesdruckerei Lichtbild und Unterschrift auf den neuen Antrag. Die Passbehörde vermerkt auf einem besonderen Blatt, dass die (wiederholte) Herstellung des Passes notwendig geworden ist, weil die Seriennummer mehrfach vergeben wurde.

2.3
Erst wenn der neue Reisepass der Passbehörde vorliegt, sind die Betroffenen aufzufordern, den bisherigen Reisepass gegen den neu hergestellten Reisepass abzugeben. Der bisherige Reisepass ist sodann zu vernichten. Dies ist aktenkundig zu machen und die bisherige Eintragung in der Seriennummernliste ist mit einem entsprechenden Hinweis zu streichen.

2.4
Für die Ausstellung des neuen Reisepasses nach Nummer 2.1 sind keine neuen Gebühren zu erheben (§ 14 Absatz 2 Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. August 2008 (BGBl. I S. 1793).

3
Zu Nummer 6.2.4.1 PassVwV

Abfrage der Staatsangehörigkeit

Die Befragung hinsichtlich des (Fort-) Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit hat künftig mittels des anliegenden vom Bundesministerium des Innern entwickelten Beiblatts zur Staatsangehörigkeitsabfrage (Anlage 1) zu erfolgen.

4
Zu Nummer 6.3.2.1 und 6.3.2.8
PassVwV

Abhandenkommen von Pässen, Vordrucken und Datenaufklebern

Bei Inanspruchnahme privater Zustell- oder Kurierdienste für die Versendung von Pässen ist im Falle beschädigter oder unbefugt geöffneter Sendungen auch der beauftragte Kurierdienst zu unterrichten.

Mitteilungen an die örtlich zuständige Polizeidienststelle zum Zwecke der Speicherung abhanden gekommener Pässe, Vordrucke und Datenaufkleber im geschützten Grenzfahndungsbestand des INPOL-Systems sollen nach dem Muster der Anlage 3 erstellt werden.

5
Zu Nummer
6.3.2.6 und 6.3.2.7 PassVwV

Aufbewahrung sicherungsbedürftiger Gegenstände

Hinsichtlich der Aufbewahrung von Antragsvordrucken, Pässen und Personalausweisen, der Vordrucke für vorläufige Personalausweise und Pässe sowie von Dienstsiegeln und Stempeln ist wie folgt zu verfahren:

1. Die Vorratshaltung der Behörden ist auf das notwendige Maß zu beschränken. Am Arbeitsplatz ist nur der für den Tagesbedarf erforderliche Vorrat an Vordrucken bereitzuhalten.

2. Die Vordrucke sowie die sicherungsbedürftigen Hilfsmittel sind außer Sicht- und Griffweite der Besucher aufzubewahren und bei Verlassen des Arbeitsplatzes während der Dienstzeit wegzuschließen.

3. Bei der Aufbewahrung der Muster der vorläufigen Pässe ist darauf zu achten, dass sicherheitsempfindliche Materialien - wie Passbücher und entsprechende Datenaufkleber oder Schlüssel und Vermerke über Zahlenkombination - getrennt voneinander aufbewahrt werden.

4. Bei Dienstschluss sind die Vordrucke und sicherungsbedürftigen Hilfsmittel folgendermaßen zu verwahren:

a) Die Vordrucke sowie die sicherungsbedürftigen Hilfsmittel sollen in Wertbehältnissen ab der Sicherheitsstufe EN 1143/1 Widerstandsgrad IV oder entsprechend gesicherten Räumen aufbewahrt werden. Sofern dadurch keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursacht werden, sollen Wertbehältnisse durch eine zusätzliche elektrische Einbruchmeldeanlage gesichert werden.

b) Ist die Verwendung von Wertbehältnissen der Sicherheitsstufe EN 1143/1 Widerstandsgrad IV aus statischen oder andern Gründen nicht möglich, können Wertbehältnisse minderer Güte verwendet werden, diese sind jedoch durch eine elektrische Einbruchmeldeanlage zu sichern.

c) Die Schlüssel zu den Wertbehältnissen und die Vermerke über die Zahlen eines Zahlenkombinationsschlosses müssen sicher und getrennt voneinander aufbewahrt werden.

d) Um eine - unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse - optimale Lösung zu erreichen, sollen rechtzeitig vor der Durchführung technischer Maßnahmen die Beratungsstellen der Kreispolizeibehörden beteiligt werden.

6
Zu Nummer 6.3.3 PassVwV

Nicht abgeholte Dokumente

Vom Passhersteller ausgelieferte Identitätsdokumente sind ein Jahr zur Abholung bereitzuhalten. Nach Ablauf dieses Zeitraumes dürfen sie vernichtet werden. Zuvor sollen Passbegehrende nochmals aufgefordert werden, das Dokument abzuholen. In dieser Benachrichtigung soll auf die beabsichtigte Vernichtung und darauf hingewiesen werden, dass im Falle einer Neubeantragung eine Gebühr fällig wird.

7
Zu Nummer 9.1 und 9.2 PassVwV

Mitteilung an die Bundespolizei bei passrechtlichen Maßnahmen

Schriftliche Mitteilungen an das Bundespolizeipräsidium zum Zwecke der Speicherung passrechtlicher Maßnahmen im geschützten Grenzfahndungsbestand des INPOL-Systems sind nach dem Muster der Anlage 2 zu erstellen.

8
Zu Nummer 15.0.2 PassVwV

Mitteilung an die Polizei bei Verlust und Wiederauffinden des Passes

Bei Mitteilungen an die örtlich zuständige Polizeidienststelle zum Zwecke der Speicherung im geschützten Grenzfahndungsbestand des INPOL-Systems und im Schengener Informationssystem (SIS) sind die in Nummer 15.0.2.2 der PassVwV aufgeführten Daten zu übermitteln.

Hierbei soll das Muster der Anlage 3 verwandt werden.

9
Inkrafttreten

Der Runderlass tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft; zugleich wird der Runderlass des Innenministeriums vom 19. September 1997 (MBl. NRW. S. 1182) aufgehoben.

MBl. NRW. 2010 S.  322.


Anlagen: