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Kreis Warendorf informiert über neue Corona-Regeln


Der Kreis Warendorf informiert in seiner Pressemitteilung vom 14.05.2021 über die ab Montag (17.5.21) geltenden Corona-Regelungen.

Landrat Dr. Olaf Gericke: Mehr Freiheiten für Bürger und Ende der Ausgangssperre

Aufatmen bei den Bürgerinnen und Bürgern im Kreis Warendorf: Weil die Sieben-Tage-Inzidenz seit fünf Werktagen unter der Marke von 100 liegt, tritt die Corona-Notbremse des Bundes ab Montag im Kreis Warendorf außer Kraft.

Die Ausgangssperre von 22 Uhr bis 5 Uhr als größte Einschränkung der Bundesnotbremse muss ab Montag nicht mehr beachtet werden. „Damit bekommen wir Bürgerinnen und Bürger ein großes Stück unserer persönlichen Freiheit wieder zurück“, freut sich der Landrat.

Ab Montag, 0 Uhr, greift auch im Kreis Warendorf wieder die neue Corona-Schutz-Verordnung des Landes NRW. Sie sieht zahlreiche Lockerungen vor. Unter anderem müssen Schnelltestergebnisse nicht mehr tagesaktuell sein, sondern höchstens 48 Stunden alt. Schnellteste müssen nicht vorgelegt werden von vollständig Geimpften (14 Tage nach der letzten Impfung), innerhalb der letzten sechs Monate genesenen Personen und Menschen, die vor mehr als sechs Monaten eine Coronainfektion durchgemacht haben und vor 14 Tagen mindestens eine Impfung erhalten haben. „Um ihren Impfstatus zu dokumentieren, sollten Geimpfte ihren Impfausweis bei sich tragen“, rät Landrat Dr. Olaf Gericke. Genesene haben eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes erhalten, die sie ebenfalls mitführen sollten.

Kontaktbeschränkungen
In der Öffentlichkeit erlaubt sind wieder Zusammenkünfte von zwei Hausständen mit bis zu fünf Personen, Kinder bis 14 Jahre zählen hierbei nicht mit, ebenso Personen mit der vorgenannten nachgewiesenen Immunisierung. Ab einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz von unter 50 dürfen sich bis zu zehn Personen aus höchstens drei Haushalten treffen, auch hier zählen Kinder bis 14 Jahre als auch der zuvor genannte Personenkreis nicht mit.

Musikunterricht, Sport und Bildung
Musikunterricht für Jugendliche bis einschließlich 18 Jahren ist in Innenräumen künftig wieder für Gruppen bis fünf Personen zulässig, im Freien bis höchstens 20 Personen. Schwimmkurse für Kinder dürfen in Hallenbädern mit bis zu fünfKindern stattfinden, in Freibädern dürfen höchstens 20 Kinder am Schwimmunterricht teilnehmen. Ab einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz von unter 50 sind alle berufsbezogenen Bildungsangebote wieder in Präsenz zulässig, jedoch sollte hier der Wechselunterricht genutzt werden.

Kontaktfreier Sport ist ab Montag auf Sportanlagen unter freiem Himmel für bis zu 20 Personen erlaubt. Die Sportler müssen dabei einen Mindestabstand von fünf Metern einhalten. Kontaktsport ist nur für max. 20 Kinder bis einschließlich 14 Jahren zulässig. Ab einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz von unter 50 darf Kontakt- und kontaktfreier Sport im Freien wieder ohne Begrenzung ausgeübt werden. Bei Kontaktsport in Innenräumen müssen die Sportler ein negatives Schnelltestergebnis nachweisen und die Rückverfolgbarkeit sicherstellen.

Freibäder dürfen mit Personenbegrenzung zur Sportausübung öffnen, wenn die Besucher einen negativen Schnelltest nachweisen können und die Liegewiesen geschlossen bleiben. Ab einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz von unter 50 dürfen die Liegewiesen genutzt werden und die Begrenzung auf die reine Sportausübung entfällt. Die Besucher müssen jedoch weiterhin ein negatives Schnelltestergebnis nachweisen.

Kunst und Kultur
Konzerte sowie Theater- und Kinoaufführungen sind künftig im Freien mit höchstens 500 Zuschauerinnen und Zuschauern zulässig. Voraussetzung ist aber ein negatives Schnelltestergebnis der Besucher. Zudem muss die Rückverfolgbarkeit sichergestellt und der Mindestabstand eingehalten werden. Ab einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz von unter 50 dürfen diese Veranstaltungen auch wieder in Innenräumen stattfinden. In Museen, Galerien, Schlössern und Gedenkstätten sind ab einer stabilen Inzidenz von unter 50 auch wieder Führungen möglich.

Einzelhandel
Der Einzelhandel (außerhalb des täglichen Bedarfs) ist ab Montag wieder mit Personenbegrenzung geöffnet. Termine müssen nicht mehr vereinbart werden, jedoch brauchen Kundinnen und Kunden ein negatives Schnelltestergebnis. Ab einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz von unter 50 ist der Zutritt auch ohne Schnelltest möglich.

Friseurbesuche und körpernahe Dienstleistungen
„Für den Friseurbesuch ist ab nächster Woche kein negativer Schnelltest mehr nötig“, erläutert Krisenstabsleiterin Petra Schreier. Dies gelte auch für andere körpernahe Dienstleistungen. Nur für den Fall, dass Kundinnen oder Kunden zulässigerweise keine Maske tragen müssen, bedarf es weiterhin eines bestätigten negativen Schnelltests.

Außengastronomie mit negativem Schnelltest
Auch die Außengastronomie darf wieder öffnen. Voraussetzung ist jedoch ein negatives Schnelltestergebnis der Besucher. Liegt die Sieben-Tage-Inzidenz stabil unter 50, dürfen auch die Innenbereiche der Gaststätten wieder öffnen, wenn die Gäste einen negativen Schnelltest vorweisen können und der Mindestabstand zwischen den Tischen zwei Meter beträgt.

Tourismus
Übernachtungen zu touristischen Zwecken sind mit negativem Schnelltest wieder möglich. Hotels, Pensionen usw. dürfen jedoch nur höchstens 60 Prozent ihrer Räumlichkeiten belegen und in Innenräumen nur ein Frühstück anbieten. Liegt die Sieben-Tage-Inzidenz stabil unter 50, entfallen diese Beschränkungen.

Ausblick
Ab einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz von unter 50 sind nach der neuen Corona-Schutz-Verordnung auch wieder private Veranstaltungen mit bis zu 100 Gästen unter freiem Himmel oder höchstens 50 Gästen in Innenräumen zulässig. Die Gäste müssen jedoch einen negativen Schnelltest nachweisen können. Tagungen und Kongresse sind mit höchstens 500 Teilnehmern im Freien oder maximal 250 Personen in Innenräumen (mit negativem Schnelltest) erlaubt.

„Bei aller Freude über die sinkenden Fallzahlen und die Lockerungen müssen wir weiter vorsichtig bleiben“, mahnt der Landrat an. „Denn sobald die Inzidenz wieder steigt und an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 100 liegt, greift die Notbremse aus dem Infektionsschutzgesetz wieder automatisch am übernächsten Tag.“