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Kategorie: Corona, Rathaus, 12.05.2020,

Weitere Lockerungen unter strengen Hygienevorschriften

12.05.2020 - 11.30 Uhr


Mit der derzeit geltenden Coronaschutzverordnung hat die Landesregierung NRW weitere Lockerungen unter strengen Hygienevorschriften festgelegt.

Seit 11. Mai 2020 ist es zulässig, dass sich Angehörige zweier Haushalte im öffentlichen Raum treffen. Picknicken und Grillen im öffentlichen Raum ist weiterhin untersagt.

Die allgemeine Abstandsregelung von 1,5 Metern besteht fort. Ebenso ist in folgenden Bereichen das Tragen eines Mund-Nase-Schutzes weiterhin verpflichtend:

  • in sämtlichen Verkaufsstellen und Handelsgeschäften, die derzeit geöffnet sind; auch auf Wochenmärkten,
  • bei der Abholung von Speisen und Getränken in den gastronomischen Einrichtungen,
  • in Einkaufszentren sowie Wettvermittlungsstellen,
  • in sämtlichen Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handwerkern und Dienstleistern, sowie wenn bei Handwerks- und Dienstleistungen der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann,
  • in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens,
  • im Personenverkehr und seinen Einrichtungen – also in Bussen und Bahnen, auch des Fernverkehrs, auch in Schulbussen, an Haltestellen und Bahnhöfen und in Taxis,  
  • in Museen, Ausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen,
  • in geschlossenen Räumlichkeiten von Tierparks, zoologischen und botanischen Gärten, Garten- und Landschaftsparks,
  • beim praktischen Fahrunterricht sowie der Fahrprüfung,
  • in Warteschlangen vor den genannten Einrichtungen.

Diese Maskenpflicht gilt für Kunden, Nutzer, Inhaber und Beschäftigte gleichermaßen – es sei denn, Beschäftigte werden durch andere Schutzmaßnahmen (wie Abtrennungen durch Plexiglas etc.) geschützt.

AlleLadenlokale dürfen - unabhängig von der Verkaufsfläche - wieder öffnen. Dabei müssen Auflagen zu Abstands-, Zutritts- und Hygieneregeln beachtet werden. Maßstab für die durchzuführende Zugangskontrolle soll ein Kunde pro zehn Quadratmetern sein. Zudem müssen Auflagen zur Vermeidung vom Warteschlangen beachten werden.

Friseure, Fußpfleger, Nagelstudios, Maniküre, Kosmetiker und Masseure dürfen ihrer Tätigkeit wieder nachgehen. Tätowieren ist bis auf weiteres vorerst unzulässig.