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Kategorie: Pressemitteilung, Corona, 16.03.2020,

Allgemeinverfügung - zusätzliche Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus

16.03.2020 - 16:30 Uhr


Aufgrund aktueller Entwicklungen und Erkenntnislagen erging am 15. März 2020 ein weiterer Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales mit zusätzlichen Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus. Mit Allgemeinverfügung vom 16. März 2020 setzt die Stadt Warendorf diese Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung unmittelbar um.

 

Generelles Veranstaltungsverbot

Im gesamten Gebiet der Stadt Warendorf sind alle öffentlichen und privaten Veranstaltungen untersagt – in geschlossenen Räumen als auch unter freiem Himmel. Ausgenommen sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge dienen.

 

Besuchsverbote in Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen

Ab sofort gelten in Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen Besuchsverbote bzw. Einschränkungen der Besuche derart, dass höchstens ein registrierter Besucher pro Bewohner bzw. Patient pro Tag mit Schutzmaßnahmen und mit Hygieneunterweisung zugelassen werden darf. Für Kinderstationen und Palliativpatienten gelten andere Regelungen.

 

Schließung von „Amüsierbetrieben“

Ab sofort sind alle sog. „Amüsierbetriebe“ zu schließen. Dazu zählen Bars, Clubs, Diskotheken, Spielhallen, Theater, Kinos und Museen. Auch der Betrieb von Fitnessstudios, Schwimm- und Spaßbädern sowie Saunen ist untersagt. Zusammenkünfte in Sportvereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sind ab Dienstag, 17.03.2020 nicht mehr gestattet.

 

Strenge Auflagen für Restaurants und Gaststätten

Restaurants, Gaststätten und Hotels sind in ihrem Betrieb ab sofort an sehr strenge Auflagen gebunden. Dazu gehören eine strikte Besucherregistrierung mit Kontaktdaten und eine Reglementierung der Besucherzahl dahingehend, dass Mindestabstände zwischen Tischen von zwei Metern gewährleistet sind. Außerdem müssen Aushänge auf wichtige Hygienemaßnahmen hinweisen. Auf Wochenmärkten sind Pavillonbauten ab sofort verboten.

 

Verhalten von Reiserückkehrern aus Risikogebieten

Reiserückkehrern aus Risikogebieten (nach jeweils aktueller Einschätzung des Robert-Koch-Institutes) ist es für den Zeitraum von 14 Tagen nach Rückkehr verboten, Gemeinschaftseinrichtungen zu betreten. Dazu zählen insbesondere Krankenhäuser, Tageskliniken, Betreuungseinrichtungen und Pflegeeinrichtungen.

 

All diese Regelungen gelten zunächst bis zum 19. April 2020.