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Jahreswechsel ohne Böller und Raketen in der Warendorfer Innenstadt

Es gibt keine Änderungen beim bestehenden Verbot über das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in der Altstadt. Hierzu informiert auch zum Jahreswechsel 2017/2018 das Sachgebiet Sicherheit und Ordnung der Stadt Warendorf.


Kein Silvester-Feuerwerk in der historischen Altstadt; Foto: Stadt Warendorf

An den gesetzlichen Grundlagen hat sich nichts geändert. Auch in diesem Jahr weist das Sachgebiet Sicherheit und Ordnung auf die bestehende Gesetzeslage hin. Das Verbot nach § 23 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) besteht weiterhin. Demnach  ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern weiterhin nicht gestattet.

Das besondere Augenmerk richtet sich insbesondere auf die Warendorfer Altstadt mit dem historischen Stadtkern und dem restaurierten Marktplatz. Eingeschlossen sind hierbei ebenfalls die vielen angrenzenden Fachwerkhäuser in den nahen Straßen und Gassen. Der Schutz der mehrere hundert Jahre alten Bausubstanz steht hierbei im Vordergrund. Unabhängig davon gilt das Verbot zusätzlich in unmittelbarer Nähe zu besonders schützenswerten Gebäude wie Kirchen, Krankenhäusern und Altenheimen.

Rechtzeitig zum Jahreswechsel werden an den Eingängen zur Innenstadt und in der Fußgängerzone wieder große Schilder mit den entsprechenden Hinweisen angebracht. Auch das bekannte Karree mit den gut sichtbaren Bannern wird wieder in der Mitte des Marktplatzes aufgestellt.

„Die Stadt Warendorf möchte, dass ihre Bürgerinnen und Bürger sowie ihre Gäste den Jahreswechsel unbeschwert genießen und erleben können. Die fast ausschließlich positive Resonanz aus den letzten Jahren lässt uns daher an dieser Verfahrensweise festhalten“, so Holger Niemeyer, Sachgebietsleiter Sicherheit und Ordnung der Stadt Warendorf. „Mit unseren Maßnahmen möchten wir zeitnah für dieses wichtige Thema sensibilisieren. Gleichzeitig ist es auch hiesige Pflicht dem bestehenden gesetzlichen Verbot Nachdruck zu verleihen.“ Sollten sich Personen nicht an das Verbot halten, so bedeutet dies eine Ordnungswidrigkeit, die ein Bußgeld zur Folge haben kann.

Kontakt

Markus Rompusch
E-Mail
Tel.: 02581 54-1320


Dateien:
171227-STW-PM.pdf243 K