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Kategorie: Corona, Pressemitteilung, Rathaus, 02.11.2020,

Verschärfte Regelungen im November

02.11.2020 - 16.30 Uhr


Die rasant steigenden Zahlen an Covid-19-Infektionen erfordern einschränkende Maßnahmen in ganz Deutschland.

Auf Grundlage der Absprachen zwischen dem Bund und den Ländern hat die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Schutzmaßnahmen festgelegt, die in der Coronaschutzverordnung nachzulesen sind. Die neuen Regeln gelten vom 2. bis 30. November 2020.

Im Kreis Warendorf liegt die 7-Tages-Inzidenz heute bei 169,2 Neuinfizierten pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern innerhalb der letzten 7 Tage.

In Warendorf sind zurzeit 32 Personen akut infiziert. Zusätzlich befinden sich mehr als doppelt so viele Personen in häuslicher Quarantäne.

Hier die Regelungen im Überblick:

  • Allgemeine Verhaltenspflicht: Um weitere Covid-19-Infektionen zu verhindern, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass jede Bürgerin und jeder Bürger persönliche Kontakte auf ein notwendiges Minimum reduziert. Halten Sie Abstand, beachten Sie die Hygienemaßnahmen und tragen Sie dort, wo es erforderlich und oder geboten ist, eine Maske. In der Öffentlichkeit sind lediglich Treffen mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes gestattet – maximal mit 10 Personen.
  • Schulen und Kindergärten: Die Schulen und Kindergärten bleiben geöffnet. Wenn Einrichtungen von Infektionsfällen betroffen sind, gelten entsprechende Sonderregelungen.
  •  Veranstaltungen und Versammlungen: Veranstaltungen und Versammlungen sind bis auf wenige Ausnahmen bis zum 30. November untersagt. Zu den Ausnahmen zählen Beerdigungen und standesamtliche Trauungen. 
  • Gastronomie: Gastronomische Betriebe müssen schließen. Eine Ausnahme ist für die Lieferung oder Abholung von Speisen für den Verzehr zuhause vorgesehen. Der Verzehr in einem Umkreis von 50 Metern des gastronomischen Betriebes ist nicht gestattet.
  • Wochenmarkt: Der Wochenmarkt findet statt, aber es besteht auf dem gesamten Markt Maskenpflicht.
  • Einzelhandel: Pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche darf sich je ein Kunde im Laden aufhalten. Entsprechende Hinweise sind zu beachten.
  • Dienstleistungen: Dienstleistungen wie Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen sind untersagt. Medizinisch notwendige Behandlungen bei Physio-, Ergotherapeuten, Logopäden, Hörgeräteakustiker, Optikern oder orthopädischen Schuhmachern bleiben weiterhin zulässig. Dienstleistungen der Friseurinnen und Friseure und der Fußpflege bleiben unter Hygieneauflagen erlaubt.
  • Tourismus: Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind bis zum 30. November 2020 untersagt.
  • Sport: Freizeit- und Amateursport ist in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie in Fitnessstudios im November untersagt. Individualsport im Freien ist grundsätzlich mit bis zu 2 Personen möglich. Die Schulen können die Sporthallen für ihren Sportunterricht weiterhin nutzen.
  • Hallenbad: Das Hallenbad ist grundsätzlich geschlossen. Eine Ausnahme gilt für den schulischen Schwimmunterricht.
  • Kultur: Im November dürfen keine Kulturveranstaltungen stattfinden. Kinos, Theater und Museen sind geschlossen.
  • Jugendfreizeiteinrichtung: Das HoT bleibt geöffnet.
  • Spielplätze: Die Kinderspielplätze bleiben geöffnet. Hier gilt allerdings nun auch für Kinder ab Schuleintritt eine Maskenpflicht.
  • Büchereien und VHS: Die Büchereien bleiben unter den bisherigen Coronabedingungen geöffnet. Die Volkshochschule darf derzeit nur die schulähnlichen Angebote durchführen.
  • Stadtverwaltung: Die Stadtverwaltung  bleibt zu den bisherigen Konditionen geöffnet. Es wird weiterhin gebeten, zuvor einen Termin zu vereinbaren und die Besuche auf das dringend Notwendige zu beschränken