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Kategorie: Pressemitteilung, Rathaus, Corona, 23.06.2020,

Landesregierung aktiviert zweite Stufe des Lockdowns im Kreis Gütersloh und im Kreis Warendorf


In Folge des Corona-Ausbruchs bei der Fa. Tönnies hat die Landesregierung heute einen teilweisen "Lockdown" verfügt, von dem neben dem Kreis Gütersloh auch der gesamte Kreis Warendorf betroffen ist. Damit gelten auch für das Gebiet der Stadt Warendorf ab morgen wieder einschneidende Einschränkungen im öffentlichen Leben. Die entsprechenden Vorschriften finden sich in der neuen Coronaregionalverordnung, die um Mitternacht (Mittwoch, 24. Juni 2020) in Kraft tritt und zunächst eine Woche lang (bis zum 30. Juni 2020) Geltung hat.

 

Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum 

Aufgrund der Sonderregelung für die beiden Kreise dürfen im öffentlichen Raum erneut nur dann mehr als zwei Menschen zusammen treffen, wenn es sich um enge Verwandte (Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartner/-innen) handelt oder die Menschen in derselben häuslichen Gemeinschaft leben. Zulässig  sind ferner die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen sowie zwingend notwendige Zusammenkünfte aus betreuungsrelevanten Gründen.

  

Einrichtungen, die geschlossen werden müssen oder ihr Angebot einzuschränken haben 

Über die Regelungen der Coronaschutzverordnung hinaus gehend sind in den Kreisen Warendorf und Gütersloh zusätzlich u.a. folgende Einrichtungen zu schließen und folgende Tätigkeiten zu unterlassen:

  • Kinos und Museen
  • Sporthallen und Fitnessstudios
  • Kontaktsport im Freien; Betreten von Sportanlagen durch Zuschauer
  • Betrieb von Hallenbädern und Saunen
  • Spielhallen
  • das Picknicken und Grillen im öffentlichen Raum
  • Reisebusreisen und sonstige Gruppenreisen mit Bussen

 

Versammlungen und Veranstaltungen 

Ferner sind erneut Versammlungen und Veranstaltungen grundsätzlich unzulässig, das gilt unabhängig davon, ob es sich um Versammlungen und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen oder unter freiem Himmel handelt und gleichermaßen für  öffentliche wie für private Veranstaltungen und Versammlungen. Ausnahmen gelten (wie früher) u.a. für Versammlungen und Veranstaltungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Blutspendetermine und Gremiensitzungen öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Institutionen, Parteien oder Vereine sowie um Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz.

 

Gastronomie, Einzelhandel und sonstige Ausnahmen vom Lockdown 

Ein Lockdown ist durch die Landesregierung nicht generell verfügt worden. Alle Betätigungen, die nicht ausdrücklich von der Coronaregionalverordnung erfasst sind, bleiben wie bisher (d.h. im Rahmen der aktuellen Coronaschutzverordnung) zulässig. Nicht betroffen ist insbesondere der Einzelhandel. Die Spiel- und Bolzplätze können genutzt werden, wenn die auch sonst für den öffentlichen Raum geltenden neuen Kontaktbeschränkungen beachtet werden.

Auch die Gastronomie ist weiterhin möglich. Unzulässig ist jedoch der Betrieb von Bars sowie die Bewirtung an Theken in Gaststätten. Darüber hinaus dürfen am selben Tisch nur die Personen sitzen, die auch im öffentlichen Raum zusammen treffen dürfen (d.h. zwei Personen bzw. enge Verwandte usw.).

 

Erneute Schließung von Schulen und Kindertagestätten ab Donnerstag, 25.06.2020

Die Schulen und Kindergärten bleiben am morgigen Mittwoch (24.06.2020) auch im Kreis Warendorf zunächst noch wie bisher geöffnet. Die Landesregierung hat jedoch festgelegt, dass die Schulen und Kindergärten ab Donnerstag, 25.06.2020 wieder geschlossen werden sollen und dann nur noch eine Notbetreuung angeboten wird. In einer Telefonkonferenz mit der Regierungspräsidentin sowie dem Landrat wurde dazu heute besprochen, dass der Kreis Warendorf hierzu eine Allgemeinverfügung erlassen wird, welche die Details - insbesondere die Notbetreuung - regelt.